ANGA-Stellungnahme zum Digitale-Dienste-Gesetz

Autor: Dr. Franziska Löw

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Kategorie: Medien

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Am 16. November 2022 ist der EU Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten. Als Verordnung sind die neuen Regelungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Entsprechend der Übergangsvorschrift in Art. 93 gelten sie aber – mit wenigen Ausnahmen – erst ab dem 17. Februar 2024.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereitet derzeit ein Durchführungsgesetz zum DSA vor (Arbeitstitel: Digitale Dienste Gesetz – DDG). Für die Mitgliedsunternehmen der ANGA – Netzbetreiber, die Internetzugänge und TV-Produkte anbieten – sind die Regelungen zur Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten der wichtigste Baustein des DSA. Für sie ist entscheidend, dass es bei der bereits aus der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz (TMG) bekannten bedingten Haftungsprivilegierung für Zugangsdiensteanbieter und reine Durchleiter bleibt. Daneben beschäftigen die ANGA aber auch weitere Themen im DSA, so wie institutionelle Fragen etwa zum Digital Services Coordinator sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten für in Anspruch genommene Diensteanbieter.