Blog
13. AUG. 2020

Gesetzesentwurf zur Online-Weitersendung von TV-Inhalten

markus-winkler-9XfSFjcwGh0-unsplash

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) arbeitet an der Umsetzung neuer EU-Richtlinien zum Urheberrecht. Ende Juni wurde ein Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts zur Konsultation gestellt. Der Entwurf enthält u.a. neue Vorgaben für die Online-Weitersendung von TV-Inhalten. Die Regelungen knüpfen an die bestehenden Vorschriften für die Kabelweitersendung aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) an und sollen auch für andere Formen der Weitersendung wie OTT und Mobile TV den Erwerb von Urheberrechten erleichtern.

Die Netzbetreiber der ANGA bieten ihren Kunden zunehmend nicht mehr nur das klassische Kabelfernsehprodukt für Zuhause an. Hinzugekommen sind neue TV-Formen wie Streaming über das Internet (OTT) aber auch zeitversetzte Dienste wie Catch-Up TV und Online-Videorecorder. Die Klärung der für diese Angebote erforderlichen Urheberlizenzen gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und langwierig und erschwert damit die Einführung neuer Produkte. Die Vereinfachung der urheberrechtlichen Regelungen ist in dieser Hinsicht nachdrücklich zu begrüßen.

Sehr erfreulich ist vor diesem Hintergrund, dass der Entwurf für die Weitersendung von TV-Inhalten über das Internet ein ähnliches Lizensierungssystem wie für die Kabelweitersendung vorsieht. Die Möglichkeit, erforderliche Lizenzen gebündelt bei Verwertungsgesellschaften zu erwerben, erleichtert die Rechteklärung insbesondere für kleinere und lokale Anbieter erheblich.

Ausgenommen von der Verwertungsgesellschaftspflicht sind wie auch schon bei der Kabelweitersendung die Rechte der TV-Sendeunternehmen. Sie dürfen ihre Rechte individuell vermarkten. Umso wichtiger ist, dass die Sendeunternehmen zur Lizensierung ihrer Inhalte verpflichtet werden. Im Kabelweitersenderegime ist dies durch einen sog. Abschlusszwang, also die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags mit dem Kabelnetzbetreiber zu angemessenen Bedingungen, geregelt. Für die neue Online-Weitersendung soll ein solcher Abschlusszwang indes nur eingeschränkt gelten. Aus Sicht der ANGA gibt es für diese Abweichung keinen Grund. Dies gilt auch für die Ausnahme der Weitersenderechte an Online-Erstsendungen aus der kollektiven Rechtewahrnehmung auch für die klassische Kabelweitersendung. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern.

Neu sind ebenfalls Regelungen zur sog. Direkteinspeisung. Es geht hierbei um Fälle, in denen das TV-Signal nicht auch auf anderem Wege vom TV-Veranstalter verbreitet wird (etwa über den Satelliten), sondern das Signal dem Netzbetreiber direkt leitungsgebunden zur Verfügung gestellt wird. Der EU-Gesetzgeber sah für diese Situationen Handlungsbedarf und hat Vorgaben zur Verantwortungsverteilung entwickelt.

Bedauerlich ist , dass der Gesetzesentwurf wie schon die EU-Richtlinie keine Erleichterungen für zeitversetzte TV-Dienste vorsieht, obwohl die Interessen- bzw. Problemlage die gleiche ist wie bei der zeitgleichen Weitersendung.

Insgesamt geht der Gesetzesentwurf in die richtige Richtung, weist aber in wichtigen Details noch einigen Raum für Verbesserungen auf. Die ANGA wird sich im Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass das Lizensierungssystem für die Weitersendung von TV-Inhalten möglichst praxistauglich ausgestaltet wird, damit die TK-Netzbetreiber ihren Kunden auch künftig attraktive Angebote machen können.

Die Stellungnahme der ANGA zum Diskussionsentwurf des BMJV finden Sie auf der ANGA-Webseite

Foto: Markus Winkler auf unsplash.com