BNetzA zur Zukunft der Glasfaserregulierung

Autor: Clemens Brandt

Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert:

Kategorie: Breitband

2 Min. Lesezeit
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Die ANGA-Netzbetreiber stehen für den eigenwirtschaftlichen Ausbau. Um den privaten Glasfaserausbau weiter vorantreiben zu können, benötigen sie investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird in Kürze eine Regulierungsverfügung gegenüber der Telekom erlassen, die neue Maßstäbe mit Blick auf die Regulierung des Glasfasernetzes der Telekom setzen wird. Die Verfügung hat jedenfalls mittelbar auch Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, selbst wenn sie keine Vorleistungen bei der Telekom einkaufen. Damit der Glasfaserausbau im Wettbewerb weiterhin gelingen kann, sollte die Bundesnetzagentur folgende grundlegende Aspekte in ihrer Entscheidung berücksichtigen:

  • Die ANGA hält es für grundsätzlich sinnvoll, im Bereich der Glasfaserregulierung mit dem Equivalence of Input-Ansatz (EoI) neue Wege zu gehen und von der konventionellen Vorabregulierung der Telekom abzurücken. Gleichzeitig muss der Wettbewerb gesichert und der Missbrauch bestehender erheblicher Marktmacht verhindert werden. Das setzt voraus, dass die Übertragung einer im Kupferbereich bestehenden Marktmacht in den Glasfaserbereich unterbleibt. Das kann aus Sicht der ANGA über die konsequente Anwendung des EoI-Maßstabs sowie ein effektives Monitoring erreicht werden.
  • An dieser Stelle besteht aus Sicht der ANGA Nachbesserungsbedarf am Verfügungsentwurf der BNetzA. Der neue Regulierungsrahmen muss sicherstellen, dass Wettbewerber zu denselben Voraussetzungen Zugang zum Netz der Telekom erhalten wie die Geschäftseinheiten der Telekom selbst. Nur dann können sie Produkte anbieten, die denen der Telekom gleichwertig sind. Die Überprüfung der Einhaltung des EoI-Ansatzes obliegt der BNetzA. Hierfür muss sie überwachen, ob die Telekom die Voraussetzungen für eine Produktnachbildung tatsächlich einhält.Das setzt zum einen voraus, dass die BNetzA für alle Produkte der Telekom die wirtschaftliche Nachbildbarkeit und damit die Einhaltung des EoI-Maßstabs überprüft. Sie darf sich nicht auf lediglich ein beispielhaft betrachtetes Produkt beschränken.

    Zum anderen darf es nicht bei einer einmaligen Überprüfung bleiben. Es reicht nicht aus, dass die Beschlusskammer anlassbezogen eine Prüfung einleiten kann bzw. muss. Die Nachfrager haben kein Antragsrecht und sind daher darauf angewiesen, dass regelmäßige Prüfungen in kurzen Intervallen zwingend erfolgen. Deshalb sollte die BNetzA Überprüfungen – vor allem in der Anfangszeit des neuen Regimes – regelmäßig (alle 3 bzw. max. 6 Monate) und hinzukommend anlassbezogen vornehmen, um relevante Änderungen im Markt hinreichend feststellen zu können.

  • Neben der Prüfung der ökonomischen Replizierbarkeit der Angebote des marktmächtigen Unternehmens muss die Regulierungsverfügung genutzt werden, Eckpunkte für den Ablauf der Migration auf neue Netze vorzugeben. Im Zuge der steigenden Nachfrage nach Bandbreite werden zunehmend Glasfaseranschlüsse nachgefragt. Vor diesem Hintergrund ist es essenziell zu regeln, wie der Wechsel von Endkunden und Vorleistungsnachfragern von einer Kupferinfrastruktur auf ein neu verlegtes Netz ablaufen kann. Das gilt insbesondere auch für die Migration vom Kupfernetz der Telekom auf Netze alternativer Anbieter. In Gebieten, in denen Wettbewerber neue Netze errichten, hat die Telekom ohne diskriminierungsfreie Rahmenvorgaben nur einen geringen Anreiz, ihre Kunden auf diese neuen Netze zu migrieren.
  • Der von der Bundesnetzagentur geplante Leerrohrzugang zu den passiven Infrastrukturen der Telekom ermöglicht ausbauenden Wettbewerbern eine größtmögliche Unabhängigkeit bei der Gestaltung ihrer Produkte. In anderen EU-Ländern kommt er seit Jahren erfolgreich zum Einsatz. Der Leerrohrzugang wirkt dämpfend auf die Knappheit von Tiefbauressourcen und senkt damit die Ausbaukosten. Die gegenüber der Telekom festzulegenden kostenorientierten Preise für den Zugang zu ihren Leerrohren dürfen dabei nicht wettbewerbsverzerrend zum Nachteil solcher Anbieter wirken, die ihre Netze freiwillig öffnen. Das heißt, dass die Preise für den Zugang zu den Leerrohren der Telekom differenziert und abhängig von Alter und Qualität der jeweiligen Infrastrukturen festgelegt werden sollten.